Satzung
„NORDDEUTSCHER SOLIDARITÄTS- UND
KULTURVEREDI TOKAT E. V. 2005"
§1
Der Verein
trägt den Namen: Norddeutscher Solidaritäts- und Kulturverein aus Tokat e.V.
2005. Gegründet wurde der Verein im Jahre 2005. Der Sitz des Vereins ist in
Hamburg.
§2
(1) Der
Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der internationalen Gesinnung,
der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens,
sofern nicht
nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung
unvereinbare oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden.
Ein weiterer Zweck des Vereins ist
Alten- und Jungendhilfe, insbesondere für Personen ausländischer Herkunft.
Zur Erfüllung dieser Zwecke wird der
Verein insbesondere folgende Aufgaben übernehmen:
- Organisation von
Veranstaltungen für ältere Menschen mit dem Ziel, diesen Menschen das
Verhalten und die Lebensweise der in Deutschland aufgewachsenen Menschen
nahe zu bringen.
Dabei sollen den ausländischen Mitbürgern der älteren Generation Hilfestellungen bei Konflikten mit ihren in Deutschland aufgewachsenen Kindern gezeigt werden.
Den deutschen Mitbürgern wiederum soll ein Einblick in das Leben der hier aufgewachsenen Jugendlichen gewährt werden, damit sie Verständnis für das Verhalten der jungen Menschen aufbringen können. - Abendveranstaltungen mit
heimischen Musik-, Tanz- und Theaterstücken, um Interessierten die fremde
Kultur näher zu bringen.
- Älteren Menschen, die
Schwierigkeiten haben, den Alltag allein zu bewältigen soll geholfen
werden,
indem den körperlich schwachen Menschen beim Einkauf oder beim Arztbesuch durch Begleitung Hilfestellung gegeben wird. Auch soll diesen älteren Menschen bei Sprachschwierigkeiten
durch Übersetzungsarbeiten oder Behördenbegleitungen geholfen werden. - Für Jugendliche sollen
regelmäßig Veranstaltungen organisiert werden mit dem Ziel, diesen
Jugendlichen sowohl ihre eigene Kultur nahe zu bringen
als auch gleichzeitig bei der Integration in die deutsche Kultur behilflich zu sein.
Vorgesehen ist hier im Einzelnen Muttersprachenunterricht, Nachhilfeunterricht sowie Informationsveranstaltungen zur Berufsausbildung und Studium.
Des Weiteren sollen Kultur- und Sportveranstaltungen für Kinder und Jugendliche stattfinden, um ein Näherkommen zwischen den verschiedenen Nationen zu erreichen.
(2) Der
Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Er ist keiner
Organisation angegliedert.
(3) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den
satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§3
(1) Die
Mitgliedschaft im Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Dieser
hat über die Aufnahme zu entscheiden.
(2) Mitglied
wird, wessen Aufnahmeantrag von allen Vorstandsmitgliedern im schriftlichen
Umlaufverfahren einstimmig angenommen wird.
(3) Der
Vorstand kann die endgültige Aufnahme von den Antragstellern um ein Jahr
aussetzen. Dem Antragsteller wird jedoch gewährt während dieser Zeit an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(4) Die
Mitglieder erhalten nach ihrer Beitragszahlung einen Mitgliedsausweis. Dieser
bleibt im Eigentum des Vereins und ist nach Beendigung der Mitgliedschaft
abzugeben.
§4
Die Mitglieder haben folgende
Beiträge zu leisten:
Rentner,
Schüler, Studenten und Arbeitslose, die entsprechende Nachweise erbringen
können, zahlen monatlich 1 EUR. - Sonstige Mitglieder zahlen monatlich 5 EUR. -
Selbstständige können wahlweise sowohl monatlich 5 EUR zahlen als auch ihre
Beiträge durch unregelmäßige Spenden erbringen.
§5
(1) Die
Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
(2) Der
Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Wirksam wird er binnen drei
Monate ab Zugang der Erklärung, jedoch jeweils nur zum Ende eines
Kalendervierteljahres.
(3) Der
Ausschluss eines Mitglieds ist nur bei grobem Verstoß gegen die Ziele des
Vereins zulässig.
Ein grober Verstoß liegt insbesondere bei Verbreitung von offensichtlichen,
falschen Behauptungen über die Angelegenheiten des Vereins
gegenüber Mitgliedern, wie auch Dritten gegenüber, vor. Der Ausschluss erfolgt
nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss des
Vorstandes.
§6
(1) Der
Vorstand besteht aus:
1.
Vorsitzender (1. Vorsitzender) 2. Stellvertretender Vorsitzender (2.
Vorsitzender) 3. Kassenwart 4. Schriftführer 5. Fünf Organisatoren
(2) Der
Vorstand wird von den Mitgliedern mit einer einfachen Mehrheit für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren.
Wählbar sind alle Mitglieder ab 18 Jahren.
(3) Die
Vorstandsmitglieder sind berechtigt den Verein allein nach außen zu vertreten.
Die Mitglieder dürfen keine Erklärung im Namen des Vereins abgeben,
die nicht
mit dem Vorstand abgesprochen sind. Die Mitglieder dürfen ihre Meinung
natürlich schriftlich an den Vorstand weitergeben.
(4) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter
der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
§7
(1) Die
Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie tritt jährlich
mindestens einmal zusammen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, beschließt sie
mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Der
Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung ein. Er ist hierzu verpflichtet, sofern
ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich und mit Angabe des Grundes bei
ihm beantragen.
In diesem
Fall hat der Vorstand die Mitgliederversammlung spätestens sechs Wochen danach
stattfinden zu lassen.
Die schriftlichen Einladungen haben bis spätestens zehn Tage vor dem
Versammlungstag zu erfolgen.
(3) Auf
jeder ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit zwei der
Organisatoren oder zwei sonstige Mitglieder gewählt,
die die Aufgabe haben, bis zur nächsten Jahreshauptversammlung die finanziellen
Angelegenheiten des Vereins auf ordnungsgemäße Handhabung,
sowie auf ordnungsgemäße Führung der Bücher zu kontrollieren und den Befund
über die jeweils fällige Jahresabrechnung des Vorstands in der
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Der Vorstand hat bei der Prüfung Einsicht in sämtliche Rechnungsbelege sowie
sonstige zur Abrechnung benötigten Unterlagen zu gewähren.
§8
Die
Protokolle über die Mitgliederversammlung, und Vorstandssitzungen und deren
Beschlüsse werden vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. Bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden unterzeichnet sein Stellvertreter.
§9
Der Vorstand
ist berechtigt, für seine Verdienste um den Verein sowohl Mitglieder, als auch
Dritte, als Ehrenmitglieder der Mitgliederversammlung des Vereins
vorzuschlagen.
Die
Mitgliederversammlung hat über die Wahl zum Ehrenmitglied zu entscheiden.
§ 10
Bei Bedarf
kann der Vorstand für Mitglieder auswärtige Filialen einrichten und
unterhalten. Hierfür ist allein der Vorstand zuständig, es sei denn er
ermächtigt einzelne Mitglieder im Namen des Vereins in einer
Vollmachtsurkunde.
§11
(1) Für die
Satzungsänderung und für die Zweckänderung ist eine einfache Stimmenmehrheit
der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Die
Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5
der erschienenen Mitglieder beschließen.
(3) Im Falle
einer Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke werden
Mittel zur Abdeckung ihrer Verbindlichkeiten verwendet.
Das Vermögen
des Vereins fällt an UNICEF — Deutschland, Höninger Weg 104, 50969 Köln
(Vereinsregister Köln Nr.: 5068),
die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (oder mildtätige oder
kirchliche) Zwecke zu verwenden hat.
(4) Der
Gerichtsstand ist Hamburg.
Hamburg, 01. April 2006