Sat­zung

§1

Der Ver­ein trägt den Namen: Nord­deut­scher Soli­da­ri­täts- und Kul­tur­ver­ein aus Tokat e.V. 2005. Gegrün­det wur­de der Ver­ein im Jah­re 2005. Der Sitz des Ver­eins ist in Ham­burg.

§2

(1) Der Zweck des Ver­eins ist ins­be­son­de­re die För­de­rung der inter­na­tio­na­len Gesin­nung, der Tole­ranz auf allen Gebie­ten der Kul­tur und des Völ­ker­ver­stän­di­gungs­ge­dan­kens, sofern nicht nach Sat­zungs­zweck und tat­säch­li­cher Geschäfts­füh­rung mit der Ver­fas­sung unver­ein­ba­re oder über­wie­gend tou­ris­ti­sche Akti­vi­tä­ten ver­folgt wer­den. Ein wei­te­rer Zweck des Ver­eins ist Alten- und Jun­gen­d­hil­fe, ins­be­son­de­re für Per­so­nen aus­län­di­scher Her­kunft.

Zur Erfül­lung die­ser Zwe­cke wird der Ver­ein ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben über­neh­men:

  • Orga­ni­sa­ti­on von Ver­an­stal­tun­gen für älte­re Men­schen mit dem Ziel, die­sen Men­schen das Ver­hal­ten und die Lebens­wei­se der in Deutsch­land auf­ge­wach­se­nen Men­schen nahe zu brin­gen. Dabei sol­len den aus­län­di­schen Mit­bür­gern der älte­ren Gene­ra­ti­on Hil­fe­stel­lun­gen bei Kon­flik­ten mit ihren in Deutsch­land auf­ge­wach­se­nen Kin­dern gezeigt wer­den. Den deut­schen Mit­bür­gern wie­der­um soll ein Ein­blick in das Leben der hier auf­ge­wach­se­nen Jugend­li­chen gewährt wer­den, damit sie Ver­ständ­nis für das Ver­hal­ten der jun­gen Men­schen auf­brin­gen kön­nen.
  • Abend­ver­an­stal­tun­gen mit hei­mi­schen Musik‑, Tanz- und Thea­ter­stü­cken, um Inter­es­sier­ten die frem­de Kul­tur näher zu brin­gen.
  • Älte­ren Men­schen, die Schwie­rig­kei­ten haben, den All­tag allein zu bewäl­ti­gen soll gehol­fen wer­den, indem den kör­per­lich schwa­chen Men­schen beim Ein­kauf oder beim Arzt­be­such durch Beglei­tung Hil­fe­stel­lung gege­ben wird. Auch soll die­sen älte­ren Men­schen bei Sprach­schwie­rig­kei­ten durch Über­set­zungs­ar­bei­ten oder Behör­den­be­glei­tun­gen gehol­fen wer­den.
  • Für Jugend­li­che sol­len regel­mä­ßig Ver­an­stal­tun­gen orga­ni­siert wer­den mit dem Ziel, die­sen Jugend­li­chen sowohl ihre eige­ne Kul­tur nahe zu brin­gen als auch gleich­zei­tig bei der Inte­gra­ti­on in die deut­sche Kul­tur behilf­lich zu sein. Vor­ge­se­hen ist hier im Ein­zel­nen Mut­ter­spra­chen­un­ter­richt, Nach­hil­fe­un­ter­richt sowie Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen zur Berufs­aus­bil­dung und Stu­di­um. Des Wei­te­ren sol­len Kul­tur- und Sport­ver­an­stal­tun­gen für Kin­der und Jugend­li­che statt­fin­den, um ein Näher­kom­men zwi­schen den ver­schie­de­nen Natio­nen zu errei­chen.

(2) Der Ver­ein ist poli­tisch, kon­fes­sio­nell und ras­sisch neu­tral. Er ist kei­ner Orga­ni­sa­ti­on ange­glie­dert.

(3) Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts “Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abga­ben­ord­nung.

(4) Der Ver­ein ist selbst­los tätig und ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für den sat­zungs­ge­mä­ßen Zweck ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den.

§3

(1) Die Mit­glied­schaft im Ver­ein ist beim Vor­stand schrift­lich zu bean­tra­gen. Die­ser hat über die Auf­nah­me zu ent­schei­den.

(2) Mit­glied wird, wes­sen Auf­nah­me­an­trag von allen Vor­stands­mit­glie­dern im schrift­li­chen Umlauf­ver­fah­ren ein­stim­mig ange­nom­men wird.

(3) Der Vor­stand kann die end­gül­ti­ge Auf­nah­me von den Antrag­stel­lern um ein Jahr aus­set­zen. Dem Antrag­stel­ler wird jedoch gewährt wäh­rend die­ser Zeit an allen Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins teil­zu­neh­men.

(4) Die Mit­glie­der erhal­ten nach ihrer Bei­trags­zah­lung einen Mit­glieds­aus­weis. Die­ser bleibt im Eigen­tum des Ver­eins und ist nach Been­di­gung der Mit­glied­schaft abzu­ge­ben.

§4

Die Mit­glie­der haben fol­gen­de Bei­trä­ge zu leis­ten: Rent­ner, Schü­ler, Stu­den­ten und Arbeits­lo­se, die ent­spre­chen­de Nach­wei­se erbrin­gen kön­nen, zah­len monat­lich 1 EUR. – Sons­ti­ge Mit­glie­der zah­len monat­lich 5 EUR. – Selbst­stän­di­ge kön­nen wahl­wei­se sowohl monat­lich 5 EUR zah­len als auch ihre Bei­trä­ge durch unre­gel­mä­ßi­ge Spen­den erbrin­gen.

§5

(1) Die Mit­glied­schaft endet durch den Tod, Aus­tritt oder Aus­schluss des Mit­glieds.

(2) Der Aus­tritt ist dem Vor­stand schrift­lich zu erklä­ren. Wirk­sam wird er bin­nen drei Mona­te ab Zugang der Erklä­rung, jedoch jeweils nur zum Ende eines Kalen­der­vier­tel­jah­res.

(3) Der Aus­schluss eines Mit­glieds ist nur bei gro­bem Ver­stoß gegen die Zie­le des Ver­eins zuläs­sig. Ein gro­ber Ver­stoß liegt ins­be­son­de­re bei Ver­brei­tung von offen­sicht­li­chen, fal­schen Behaup­tun­gen über die Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins gegen­über Mit­glie­dern, wie auch Drit­ten gegen­über, vor. Der Aus­schluss erfolgt nach Anhö­rung des betrof­fe­nen Mit­glieds durch Mehr­heits­be­schluss des Vor­stan­des.

§6

(1) Der Vor­stand besteht aus: 1. Vor­sit­zen­der (1. Vor­sit­zen­der) 2. Stell­ver­tre­ten­der Vor­sit­zen­der (2. Vor­sit­zen­der) 3. Kas­sen­wart 4. Schrift­füh­rer 5. Fünf Orga­ni­sa­to­ren

(2) Der Vor­stand wird von den Mit­glie­dern mit einer ein­fa­chen Mehr­heit für die Dau­er von zwei Jah­ren gewählt. Wahl­be­rech­tigt sind alle Mit­glie­der ab 16 Jah­ren. Wähl­bar sind alle Mit­glie­der ab 18 Jah­ren.

(3) Die Vor­stands­mit­glie­der sind berech­tigt den Ver­ein allein nach außen zu ver­tre­ten. Die Mit­glie­der dür­fen kei­ne Erklä­rung im Namen des Ver­eins abge­ben, die nicht mit dem Vor­stand abge­spro­chen sind. Die Mit­glie­der dür­fen ihre Mei­nung natür­lich schrift­lich an den Vor­stand wei­ter­ge­ben.

(4) Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens zwei Vor­stands­mit­glie­der, dar­un­ter der Vor­sit­zen­de oder der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de, anwe­send sind. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Lei­ters der Vor­stands­sit­zung.

§7

(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist obers­tes Organ des Ver­eins. Sie tritt jähr­lich min­des­tens ein­mal zusam­men. Soweit nichts ande­res bestimmt ist, beschließt sie mit der Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der.

(2) Der Vor­stand lädt zur Mit­glie­der­ver­samm­lung ein. Er ist hier­zu ver­pflich­tet, sofern ein Drit­tel aller Mit­glie­der dies schrift­lich und mit Anga­be des Grun­des bei ihm bean­tra­gen. In die­sem Fall hat der Vor­stand die Mit­glie­der­ver­samm­lung spä­tes­tens sechs Wochen danach statt­fin­den zu las­sen. Die schrift­li­chen Ein­la­dun­gen haben bis spä­tes­tens zehn Tage vor dem Ver­samm­lungs­tag zu erfol­gen.

(3) Auf jeder ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit zwei der Orga­ni­sa­to­ren oder zwei sons­ti­ge Mit­glie­der gewählt, die die Auf­ga­be haben, bis zur nächs­ten Jah­res­haupt­ver­samm­lung die finan­zi­el­len Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins auf ord­nungs­ge­mä­ße Hand­ha­bung, sowie auf ord­nungs­ge­mä­ße Füh­rung der Bücher zu kon­trol­lie­ren und den Befund über die jeweils fäl­li­ge Jah­res­ab­rech­nung des Vor­stands in der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit­zu­tei­len. Der Vor­stand hat bei der Prü­fung Ein­sicht in sämt­li­che Rech­nungs­be­le­ge sowie sons­ti­ge zur Abrech­nung benö­tig­ten Unter­la­gen zu gewäh­ren.

§8

Die Pro­to­kol­le über die Mit­glie­der­ver­samm­lung, und Vor­stands­sit­zun­gen und deren Beschlüs­se wer­den vom 1. Vor­sit­zen­den und dem Schrift­füh­rer unter­zeich­net. Bei Ver­hin­de­rung des 1. Vor­sit­zen­den unter­zeich­net sein Stell­ver­tre­ter.

§9

Der Vor­stand ist berech­tigt, für sei­ne Ver­diens­te um den Ver­ein sowohl Mit­glie­der, als auch Drit­te, als Ehren­mit­glie­der der Mit­glie­der­ver­samm­lung des Ver­eins vor­zu­schla­gen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat über die Wahl zum Ehren­mit­glied zu ent­schei­den.

§ 10

Bei Bedarf kann der Vor­stand für Mit­glie­der aus­wär­ti­ge Filia­len ein­rich­ten und unter­hal­ten. Hier­für ist allein der Vor­stand zustän­dig, es sei denn er ermäch­tigt ein­zel­ne Mit­glie­der im Namen des Ver­eins in einer Voll­machts­ur­kun­de.

§11

(1) Für die Sat­zungs­än­de­rung und für die Zweck­än­de­rung ist eine ein­fa­che Stim­men­mehr­heit der bei der Mit­glie­der­ver­samm­lung anwe­sen­den Mit­glie­der erfor­der­lich.

(2) Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von 4/5 der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschlie­ßen.

(3) Im Fal­le einer Auf­lö­sung des Ver­eins oder Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke wer­den Mit­tel zur Abde­ckung ihrer Ver­bind­lich­kei­ten ver­wen­det. Das Ver­mö­gen des Ver­eins fällt an UNICEF — Deutsch­land, Hönin­ger Weg 104, 50969 Köln (Ver­eins­re­gis­ter Köln Nr.: 5068), die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge (oder mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che) Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

(4) Der Gerichts­stand ist Ham­burg.

Kon­takt

Sie möch­ten mehr über unse­ren Ver­ein erfah­ren, sich enga­gie­ren oder direkt mit uns in Ver­bin­dung tre­ten?

Wir freu­en uns über Ihre Nach­richt und ste­hen Ihnen ger­ne für Fra­gen, Anre­gun­gen oder Anlie­gen zur Ver­fü­gung.

Adres­se

Loh­kamp­stra­ße 84, 22523 Ham­burg

Tele­fon

+49 171 8691966

Sozia­le Medi­en